Mit einer Patientenverfügung können Sie Wünsche zur Behandlung beispielsweise für den Fall äußern, dass Sie sich in bewusstlosem Zustand befinden und keine Aussicht auf eine Besserung besteht. Häufig wird bestimmt, dass dann keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen, sondern die Behandlung auf Schmerzlinderung gerichtet sein soll.
Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Fall geistiger oder körperlicher Schwäche die für Sie wichtigen Entscheidungen zu treffen. So machen Sie die gerichtliche Anordnung einer Betreuung überflüssig. Den Umfang der Vollmacht können Sie frei bestimmen. Es
empfiehlt sich in der Regel aber eine umfassende Bevollmächtigung. Denn dann kann die Vertrauensperson auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen, z. B. Immobilien veräußern oder in
ärztliche Operationen einwilligen.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung
nehmen. Sie können die Person und/oder Ihre Wünsche hinsichtlichder Lebensgestaltung bei Betreuung festlegen. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht je nach Ausmaß der Betreuungsbedürftigkeit. An ders als der Vorsorgebevollmächtigte unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.